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Bitte beachten Sie für einen sicheren und angenehmen Aufenthalt an unseren Bahnhöfen die aktuelle Hausordnung für Personenbahnhöfe sowie gegebenenfalls am Bahnhof veröffentlichte lokale Zusätze.

Unsere Hausordnung

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Damit sich an diesem Bahnhof alle wohlfühlen.

Wir möchten, dass Sie sich als unser Gast wohlfühlen. Deswegen sind in unseren Bahnhöfen und auf unseren Vorplätzen folgende Regeln zu beachten:

Bitte verhalten Sie sich auf dem gesamten Bahnhofsgelände so, dass Sie niemanden gefährden, behindern oder stören.

Den Anordnungen unserer Mitarbeitenden und der von uns zur Durchsetzung des Hausrechts beauftragten Unternehmen ist unbedingt Folge zu leisten.

Festgestellte Verstöße gegen die Hausordnung führen zu Hausverweis, Hausverbot, Strafverfolgung und/oder Schadensersatzforderungen.

Für absichtlich herbeigeführte Verschmutzungen und Beschädigungen stellen wir ein Bearbeitungsentgelt (mindestens 60 EUR) in Rechnung.

Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt und eine gute Reise, Ihr Bahnhofsmanagement.

1. Folgendes ist untersagt:

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1.1 Überschreiten der Gleise (Ausnahmen sind örtlich geregelt)

1.2 Aggressives Verhalten oder körperliche Gewalt gegen Personen

1.3 Unbeaufsichtigtes Stehenlassen von Gepäck. Im Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung behalten wir uns vor, die Kosten für eingeleitete notwendige Sicherungsmaßnahmen und eventuelle Folgeschäden in Rechnung zu stellen.

1.4 Beschriften, Besprühen, Verschmutzen, Beschädigen, Bekleben oder Missbrauchen von allen Bahnhofseinrichtungen. Sachbeschädigungen werden zur Anzeige gebracht.

1.5 Versperren von Flucht- und Rettungswegen

1.6 Fahren, Rollen mit Kraftfahrzeugen, Kleinstfahrzeugen, Zweirädern (motorisiert u. unmotorisiert), E-Scootern, Kickboards, Skateboards, Inlineskates sowie weiteren ein- oder auch zweispurigen Fahrzeugen. Nur das Schieben oder Tragen ist erlaubt. Ausnahme: Schwerbehinderte Reisende mit Merkzeichen „G" dürfen orthopädische Hilfsmittel nutzen.

1.7 Abstellen von Kraftfahrzeugen, Kleinstfahrzeugen, Zweirädern (motorisiert u. unmotorisiert) und allen anderen rollenden Fahrzeugen an Zugängen, auf Bahnsteigen und außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen. Im Fall einer Zuwiderhandlung behalten wir uns die sofortige Entfernung vor. Entstehende Kosten werden in Rechnung gestellt.

1.8 Die Benutzung von Fahrtreppen mit Fahrzeugen, Zweirädern, Kleinstfahrzeugen, schwerem/sperrigem Gepäck oder Kinderwagen

1.9 Das Fliegen von Drohnen in- und außerhalb des Bahnhofs (innerhalb des gesetzlich definierten Sperrbereiches)

1.10 Rauchen, einschl. E-Zigaretten und Verdampfern, außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche. Rauchen von Cannabis (außer bei medizinisch bescheinigter Indikation).

1.11 Übermäßiger Alkoholkonsum auf dem gesamten Bahnhofsgelände

1.12 Handel mit und Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln

1.13 Betteln und Belästigen von Personen oder Durchsuchen von Abfallbehältern

1.14 Führen von Hunden ohne Leine und ohne geeigneten Maulkorb. Kosten für die Beseitigung von Verschmutzungen durch Hunde werden in Rechnung gestellt.

1.15 Missbrauch von Notruf- und Sicherheitseinrichtungen

1.16 Sitzen und Liegen auf dem Boden, auf Treppen und in Zugängen

1.17 Wegwerfen von Abfällen, Essens- und Zigarettenresten sowie Kaugummis außerhalb der vorgesehenen Behälter sowie in den Gleisbereich

1.18 Feuer, Abbrennen sowie Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen. Im Fall einer Zuwiderhandlung werden Kosten für eingeleitete Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einsatz der Feuerwehr) und eventuelle Folgeschäden in Rechnung gestellt.

1.19 Mitführen von aufsteigenden Luftballons aller Art

1.20 Füttern von Vögeln, Nagetieren und anderen Wildtieren

1.21 Einsatz von Stativen, Beleuchtungstechniken und anderen beweglichen Aufbauten

1.22 Lärmbelästigung und lautes Abspielen von Musikgeräten

1.23 Das Führen von

  • Waffen i.S.d. Waffengesetzes (WaffG) – hierzu zählen auch Anscheinswaffen – sowie des Kriegswaffenkontrollgesetzes,
  • Gegenständen (insb. Messern), die gesetzlich nicht geführt werden dürfen.

Es gelten die gesetzlichen Ausnahmen. Vorrang gegenüber dieser Ziffer haben staatliche Regelungen und Anordnungen zu Waffenverbotszonen in Bahnhöfen.

2. Folgendes ist auf dem Bahnhofsgelände nur nach vorheriger Einwilligung durch das Bahnhofsmanagement erlaubt:

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2.1 Durchführen von allen Werbemaßnahmen, Verteilen von Werbematerial, Verkauf und Anbieten von Waren und Dienstleistungen

2.2 Öffentliche Versammlungen und Aufzüge auf Bahnsteigen und Zugängen zu den Bahnsteigen (Über- und Unterführungen, Treppen, Fahrtreppen, Fahrstühle). Diese müssen bei der zuständigen Behörde gemäß Versammlungsgesetz angemeldet werden und sind darüber hinaus nur nach vorheriger Einwilligung durch das Bahnhofsmanagement gestattet.

2.3 Sammel- und Unterschriftenaktionen

2.4 Anbringen von Plakaten und Aushängen

2.5 Live-Musik, Auftritte und Veranstaltungen

2.6 Alle gewerblichen Fotos, Film- und Fernsehaufnahmen

3. Folgendes ist auf dem Bahnhofsgelände nur nach vorheriger Anzeige an das Bahnhofsmanagement erlaubt:

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3.1 Öffentliche Versammlungen und Aufzüge, die nicht auf Bahnsteigen und Zugängen zu den Bahnsteigen stattfinden (Über- und Unterführungen, Treppen, Fahrtreppen, Fahrstühle), sondern im übrigen Bereich des Bahnhofs. Diese müssen bei der zuständigen Behörde gemäß Versammlungsgesetz angemeldet werden und sind dem Bahnhofsmanagement vorher anzuzeigen.

4. Beachten Sie:

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4.1 Halten Sie am Bahnsteig ausreichend Abstand zum Gleis. Achten Sie auf Markierungen auf den Bahnsteigen sowie auf Warnschilder.

4.2 Treten Sie erst nach Halt eines Zuges an die Bahnsteigkante heran.

4.3 Sichern Sie auf dem Bahnsteig mitgeführtes Gepäck und Kinderwagen sowie alle anderen Gegenstände gegen Wegrollen.

4.4 Drängeln Sie nicht beim Einsteigen und nehmen Sie Rücksicht auf andere Fahrgäste.

4.5 Halten Sie sich auf Treppen und Fahrtreppen immer ganz rechts.

Alkoholkonsumverbot an einzelnen Bahnhöfen

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An den folgenden Bahnhöfen gilt ein komplettes Alkoholkonsumverbot. An allen anderen Bahnhöfen gilt gemäß Hausordnung Punkt 1.11: Übermäßiger Alkoholkonsum auf dem gesamten Bahnhofsgelände ist untersagt.

Entsprechende Informationen weisen an den Bahnhöfen darauf hin. In Geschäften und der Gastronomie sowie den zugehörigen Gastroflächen, in denen Alkohol verkauft oder ausgeschenkt wird, gilt das Verbot nicht. Auch mitgeführter Alkohol, der sich in fest verschlossenen Gefäßen befindet und nicht für den Verzehr vor Ort gedacht ist, ist davon ausgenommen. Die DB geht damit auf Wünsche von Reisenden und Besuchenden ein und möchte das Sicherheitsgefühl mit dieser Maßnahme erhöhen.

Bahnhöfe mit komplettem Alkoholkonsumverbot:

  • Altenburg
  • Augsburg Oberhausen
  • Bonn Hbf
  • Bremen Hbf
  • Bruchsal
  • Dortmund Hbf
  • Duisburg Hbf
  • Emmendingen
  • Essen Hbf
  • Flöha
  • Frankfurt (Main) Hbf
  • Freiberg
  • Günzburg
  • Hamburg Hbf
  • Hamburg-Altona
  • Hannover Hbf
  • Heidelberg Hbf
  • Heilbronn Hbf
  • Köln Hbf
  • Landshut Hbf
  • Mannheim Hbf
  • München Hbf
  • Münster Hbf
  • Nürnberg Hbf
  • Passau Hbf
  • Pforzheim Hbf
  • Regensburg Hbf
  • Saarbrücken Hbf
  • Vilshofen

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