DB
  • Bahnhof wählen
  • Service
  • Entdecken

Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr

Nach oben
English
  • Geschäftskund:innenexterner Link
  • Kontakt
  • Hausordnung
  • Verkehrsunternehmen
  • Changelog
  • Einkaufsbahnhof
  • Compliance
  • Datenschutzhinweise
  • Informationen zur Barrierefreiheit
  • Impressum
Reisende mit Smartphone im Hauptbahnhof Köln.

Als Fahrgast im Eisenbahnverkehr haben Sie gesetzlich festgelegte Rechte. Diese gelten für alle Eisenbahnunternehmen. 

Als Fahrgast im Eisenbahnverkehr haben Sie gesetzlich festgelegte Rechte. Diese gelten für alle Eisenbahnunternehmen. Die folgenden Informationen basieren auf den Angaben des Bundesministeriums für Verkehr (BMV).

1. Rechte bei Verspätung oder Ausfall von Zügen

Link zu diesem Abschnitt kopieren

Entschädigung

Link zu diesem Abschnitt kopieren
  • Ab einer Verspätung von 60 Minuten am Zielbahnhof haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 25 % des Fahrpreises.
  • Ab einer Verspätung von 120 Minuten auf 50 % des Fahrpreises.
  • Für Zeitfahrkarten gelten die jeweiligen Regelungen der Beförderungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen.

Reise abbrechen oder verschieben

Link zu diesem Abschnitt kopieren

Sie können bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof (z. B. wegen starker Verspätung oder Ausfall Ihres Zuges) Ihre Reise abbrechen oder von der Fahrt absehen, wenn die Reise für Sie sinnlos geworden ist. Sie können dann den Fahrpreis erstattet bekommen.

Alternativ können Sie die Fahrt auch zu einem späteren Zeitpunkt durchführen, auch mit geänderter Streckenführung.

Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln

Link zu diesem Abschnitt kopieren
  • Bietet Ihnen das Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit des verspäteten oder ausgefallenen Zuges eine Alternative für die Weiterreise an, sind Sie berechtigt mit einem anderen Eisenbahnunternehmen, dem Reisebus oder dem Bus weiterzureisen. Die Ihnen dadurch entstandenen notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten sind Ihnen zu erstatten.
  • Darüber hinaus haben Sie ab einer Verspätung von 60 Minuten oder mehr das Recht, nach vorherigem Einverständnis des Eisenbahnunternehmen, die Fahrt mit einem anderen Verkehrsanbieter gegen Kostenersatz durch das Eisenbahnunternehmen fortzusetzen.

Besonderheiten im Nahverkehr

Link zu diesem Abschnitt kopieren
  • Bei einer absehbaren Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort können Sie jeden anderen Zug nutzen, ggf. auch einen Fernverkehrszug, aber keine reservierungspflichtigen Züge. Hierfür müssen Sie ggf. zunächst einen Fahrausweis erwerben. Sie können sich die Kosten erstatten lassen. Diese Regelung gilt nicht für das Deutschlandticket als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt.
  • Sie können auch ein anderes Verkehrsmittel (ggf. auch Taxi) nutzen, wenn:
    • Ihre planmäßige Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass Sie sonst mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen werden, oder
    • Sie die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages nutzen wollten und Sie den Zielbahnhof nicht ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels bis 24.00 Uhr erreichen können.

Versorgung und Information

Link zu diesem Abschnitt kopieren
  • Ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten ist Ihnen kostenlos eine Hotelübernachtung anzubieten, wenn diese notwendig wird. Weiterhin sind Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten, sofern diese verfügbar sind.
  • Sie sind bei Verspätungen über die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit zu unterrichten.

Ausnahmen der Entschädigung

Link zu diesem Abschnitt kopieren

Das Eisenbahnunternehmen muss Ihnen keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung oder der Zugausfall verursacht wurde durch:

  • Außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegen. Hierzu gehören z. B. extreme Witterungsbedingungen oder große Naturkatastrophen (nicht „gewöhnliche" Unwetter)
  • Verhalten des Fahrgastes
  • Verhalten eines Dritten (z. B. Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug oder Polizeieinsätze)

2. Recht auf Information vor und während der Reise

Link zu diesem Abschnitt kopieren

Eisenbahnunternehmen haben Sie beim Fahrkartenverkauf auf Ihre Nachfrage u. a. über Folgendes zu informieren:

  • Verbindungen mit der kürzesten Fahrzeit oder dem günstigsten Fahrpreis
  • die allgemeinen Beförderungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens
  • die Zugänglichkeit von Einrichtungen für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität
  • die Verfügbarkeit von Stellplätzen und die Zugangsbedingungen für Fahrräder

Während der Fahrt hat das Eisenbahnunternehmen Sie über Verspätungen sowie wichtige Anschlusszüge zu informieren.

3. Rechte von Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität

Link zu diesem Abschnitt kopieren
  • Es besteht ein Anspruch auf Beförderung ohne Aufpreis.
  • Eisenbahnunternehmen und Bahnhofbetreiber müssen auf Anfrage über die Zugänglichkeit von Eisenbahnverkehrsdiensten informieren.
  • Wenn entsprechender Bedarf spätestens 24 Stunden vor Reisebeginn angemeldet wird, müssen sie kostenlos Hilfe beim Ein- und Aussteigen und während der Fahrt leisten, soweit geschultes Personal vorhanden ist. Bei grenzüberschreitenden Fahrten beträgt die gesetzliche Voranmeldefrist 36 Stunden.
  • Es reicht eine einzige Meldung auch im Rahmen der Beförderung auf einer Fahrt durch mehrere Eisenbahnunternehmen aus. Die Anmeldung ist zu richten an die Mobilitätsservicezentrale der DB AG.

4. Haftung bei Schäden und Verlusten

Link zu diesem Abschnitt kopieren
  • Fahrgäste haben gegenüber dem Eisenbahnunternehmen einen Anspruch auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks.
  • Bei einem Eisenbahnunfall, bei dem ein Fahrgast verletzt oder getötet wurde, müssen Eisenbahnunternehmen einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Fahrgastes oder seiner Angehörigen deckt.

5. Beschwerdeverfahren der Eisenbahnunternehmen

Link zu diesem Abschnitt kopieren

Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einzurichten. Sie haben den Fahrgästen für Entschädigungs- und Erstattungsanträge mindestens einen Weg der barrierefreien elektronischen Kommunikation zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus können Forderungen auf Entschädigung oder Erstattung gegenüber der Deutschen Bahn AG und einer Vielzahl sonstiger Eisenbahnunternehmen weiterhin geltend gemacht werden über das:

Servicecenter Fahrgastrechte 60647 Frankfurt Telefon +49 (0)30-586020920

Fristen:

  • Der Antrag muss von Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach der Fahrt eingereicht werden.
  • Das Eisenbahnunternehmen muss innerhalb eines Monats entschädigen oder erstatten.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr (BMV), „Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr":https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/E/schiene-schienenpersonenverkehr/fahrgastrechte-zug.html